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CH-GR
Art. 4 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Begriffe
Allgemeines
Art. 4 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Begriffe
1. Normale Lage: In der normalen Lage reichen die ordentlichen Abläufe und Mittel zur Bewältigung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben aus.
2. Besondere Lage: In der besonderen Lage können einzelne den Gemeinden oder dem Kanton obliegenden Aufgaben mit den Mitteln der normalen Lage nicht mehr bewältigt werden.
3. Ausserordentliche Lage: Ausserordentlich ist eine Lage, wenn die Mittel der normalen oder der besonderen Lage in zahlreichen Bereichen nicht ausreichen, um die den Gemeinden und dem Kanton obliegenden Aufgaben zu bewältigen, oder wenn von einem Schadenereignis eine Grosszahl von Personen betroffen ist.