Art. 3 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Partner des Bevölkerungsschutzes
Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Partner des Bevölkerungsschutzes
1. Der Bevölkerungsschutz wird im Verbundsystem durch verschiedene Partner sichergestellt.
2. Partner des Bevölkerungsschutzes sind insbesondere
a) die Polizei;
b) die Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;
c) die Spitäler und Kliniken, die Alters- und Pflegeheime, die Rettungsorganisationen, die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie die Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens;
d) technische Betriebe wie Werk- und Forstbetriebe, Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen, Betreiber von Telematikanlagen, öffentliche und konzessionierte Verkehrsbetriebe, Strassenunterhaltsdienste;
e) der kantonale Zivilschutz;
f) kantonale Dienststellen und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betraut sind.