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Art. 3 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Partner des Bevölkerungsschutzes

Allgemeines
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Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Partner des Bevölkerungsschutzes

1. Der Bevölkerungsschutz wird im Verbundsystem durch verschiedene Partner sichergestellt.

2. Partner des Bevölkerungsschutzes sind insbesondere

a) die Polizei;

b) die Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;

c) die Spitäler und Kliniken, die Alters- und Pflegeheime, die Rettungsorganisationen, die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie die Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens;

d) technische Betriebe wie Werk- und Forstbetriebe, Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen, Betreiber von Telematikanlagen, öffentliche und konzessionierte Verkehrsbetriebe, Strassenunterhaltsdienste;

e) der kantonale Zivilschutz;

f) kantonale Dienststellen und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betraut sind.

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