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Art. 28 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Anordnungen, Vollstreckbarkeit und aufschiebende Wirkung

Rechtspflege
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Art. 28 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Anordnungen, Vollstreckbarkeit und aufschiebende Wirkung

1. Die Anordnungen der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen sind sofort vollstreckbar.

2. Den Beschwerden gegen Anordnungen der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Sie kann nicht gewährt werden.

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