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Art. 27 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Strafbestimmungen

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Art. 27 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis 50 000 Franken werden bestraft

a) Partner des Bevölkerungsschutzes, welche die ihnen gestützt auf Artikel 9, 10, 14, 18 und 19 vom Kanton auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen;

b) Personen, die einem Aufgebot des Kantons zur Unterstützung der Behörden und betroffener Privater gemäss Artikel 23 Absatz 1 nicht nachkommen;

c) Personen, die ihre fachlichen Fähigkeiten zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle nicht gemäss Artikel 20 Absatz 1 zur Verfügung stellen;

d) Betriebe und Organisationen, die Angestellte mit fachlichen Fähigkeiten zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle nicht gemäss Artikel 20 Absatz 2 zur Verfügung stellen;

e) natürliche und juristische Personen, die die Requisition ihrer Sachmittel für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle gemäss Artikel 21 verweigern;

f) Partner des Bevölkerungsschutzes sowie natürliche und juristische Personen, die den Anweisungen und Erlassen des Kantons gemäss Artikel 16 Litera d bis g zuwiderhandeln.

2. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

3. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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