Art. 25 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 2. Kanton
Art. 25 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 2. Kanton
1. Der Kanton trägt die Kosten
a) die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung anfallen;
b) für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Einrichtungen für die kantonalen Führungsorgane;
c) für Anordnungen oder Aufträge, die er im Rahmen der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung Dritten erteilt;
d) der von ihm angebotenen Ausbildungen für Mitglieder der Führungsstäbe der Gemeinden und des Kantons;
e) für die subsidiäre Versicherung von freiwilligen Helferinnen und Helfern gegen die finanziellen Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in besonderen und ausserordentlichen Lagen gemäss Artikel 12 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 16 Absatz 2;
f) für die durch seine Anordnungen zur Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen und zu ihrer Bewältigung in den Spitälern, Kliniken oder bei Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, anfallen;
g) die ihm aufgrund von Anordnungen des Bundes in seinem Bereich anfallen.
2. Er kann die Kosten der gemäss Absatz 1 Litera c und f erteilten Anordnungen und Aufträge den Gemeinden entsprechend dem ihnen daraus resultierenden Nutzen verrechnen.