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Art. 24 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Kosten der öffentlichen Hand 1. Gemeinden

Finanzierung
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Art. 24 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Kosten der öffentlichen Hand 1. Gemeinden

1. Die Gemeinden tragen die Kosten

a) die ihnen bei der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung anfallen, soweit diese nicht den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden können;

b) für den Betrieb und Unterhalt der für die Kommunikation mit dem Kanton und den anderen Partnern des Bevölkerungsschutzes benötigten Geräte;

c) der von ihnen bei Nachbargemeinden, dem Kanton oder Dritten nachgesuchten Hilfe;

d) die ihnen aufgrund von Anordnungen des Bundes in ihrem Bereich anfallen.

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