630.000
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CH-GR
Art. 23 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Verpflichtung zur Hilfeleistung
Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
Art. 23 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Verpflichtung zur Hilfeleistung
1. Der Kanton kann die Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung zu Gunsten von Behörden und betroffenen Privaten verpflichten, soweit dem nicht die Militär- oder die Schutzdienstpflicht oder andere Dienste zu Gunsten der Allgemeinheit entgegenstehen.
2. Der Kanton schliesst für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden, subsidiär eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung ab.