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Art. 23 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Verpflichtung zur Hilfeleistung

Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
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Art. 23 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Verpflichtung zur Hilfeleistung

1. Der Kanton kann die Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung zu Gunsten von Behörden und betroffenen Privaten verpflichten, soweit dem nicht die Militär- oder die Schutzdienstpflicht oder andere Dienste zu Gunsten der Allgemeinheit entgegenstehen.

2. Der Kanton schliesst für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden, subsidiär eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung ab.

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