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Art. 22 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Schutzsuchende Menschen

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Art. 22 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Schutzsuchende Menschen

1. Schutzsuchende Menschen sind von der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, unterzubringen und zu betreuen.

2. Soweit die Plätze in einer Gemeinde nicht ausreichen, weist der Kanton schutzsuchende Menschen unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten anderen Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung zu.

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