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Art. 21 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Requisition

Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
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Art. 21 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Requisition

1. Reichen die öffentlichen Sachmittel nicht mehr aus und können private Sachmittel nicht einvernehmlich zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden, können die Gemeinden und der Kanton durch Requisition bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten alle für die Bewältigung der ausserordentlichen Lage erforderlichen Sachmittel beschaffen.

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