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Art. 20 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 6. Fachspezialisten

Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
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Art. 20 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 6. Fachspezialisten

1. Personen, deren fachliche Fähigkeiten zur Bewältigung einer ausserordentlichen Lage beitragen können, können vom Kanton zum Einsatz in der ausserordentlichen Lage verpflichtet werden.

2. Betriebe und Organisationen können in ausserordentlichen Lagen verpflichtet werden, dem Kanton Mitarbeitende mit Kenntnissen gemäss Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

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