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Art. 2 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Gegenstand des Gesetzes

Allgemeines
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Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Gegenstand des Gesetzes

1. Das Gesetz regelt

a) die Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinden, des Kantons sowie einzelner Partner des Bevölkerungsschutzes bei der Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen und deren Bewältigung;

b) die Finanzierung der entsprechenden Aufwendungen.

2. Sofern das Gesetz keine Regelung enthält, richten sich die Zuständigkeiten und Aufgaben nach der für die normale Lage geltenden Gesetzgebung.

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