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Art. 18 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 4. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens

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Art. 18 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 4. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens

1. Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, die ihnen vom Kanton zugewiesenen Patientinnen und Patienten im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, zu behandeln und zu pflegen.

2. Der Kanton kann Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens zu Einsätzen in Spitälern, in Rettungsdiensten oder anderen Pflege- und Betreuungseinsätzen verpflichten.

3. Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Veterinärwesens können vom Kanton zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizinischen Einsätzen verpflichtet werden.

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