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Art. 17 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 3. Polizei

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Art. 17 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 3. Polizei

1. Die Kantonspolizei ergreift oder veranlasst sofortige Schutz- und Rettungsmassnahmen und übernimmt die Führung des kantonalen Führungsstabs in der Akutphase, bis diese vom für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt übernommen wird.

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