Art. 16 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 2. Kanton
Art. 16 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 2. Kanton
1. Dem Kanton obliegen in der ausserordentlichen Lage zusätzlich zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Lage
a) Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen mit anderen Kantonen und den zuständigen Bundesstellen;
b) Organisation der Versorgung der für die Bevölkerung wichtigen Bereiche wie Grundnahrungsmittel, Wasser, Energie, Geld, öffentlicher Verkehr und Telematik;
c) Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen und Gütern gemäss Litera b;
d) Verpflichtung der Spitäler, die Betriebsbereitschaft ihrer geschützten Spitäler zu erstellen;
e) Erlass von Notrecht für befristete Zeit bei unmittelbar drohenden oder eingetretenen schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.
2. Die Regierung ist dafür zuständig, eine Lage als ausserordentlich zu bezeichnen und für beendet zu erklären.