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Art. 14 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 4. Technische Betriebe

Bewältigung von besonderen Lagen
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Art. 14 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 4. Technische Betriebe

1. Die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen können von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden

a) die für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Einrichtungen und Anlagen ohne Verzug zu reparieren;

b) Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser zu einem angemessenen Preis an die von den Gemeinden bestimmten Orte zu leiten.

2. Zur Schadenminderung können die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden, den Wasserdurchfluss zu reduzieren oder zu unterbrechen.

3. Die Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen können von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden

a) Abfälle und Abwasser zu einem angemessenen Preis zu entsorgen;

b) die für die Entsorgung der Abfälle und Abwasser der Bevölkerung notwendigen Anlagen ohne Verzug zu reparieren.

4. Die Betreiber von Verkehrs- und Telematikanlagen können von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden, die für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Einrichtungen und Anlagen ohne Verzug zu reparieren.

5. Voraussetzung für die Verpflichtung gemäss den Absätzen 1 bis 4 ist

a) dass keine anderen Mittel zur Schadenbehebung oder Schadenminderung zur Verfügung stehen;

b) dass die Umsetzung der Verpflichtung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.

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