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Art. 13 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 3. Polizei

Bewältigung von besonderen Lagen
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Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 3. Polizei

1. Die Kantonspolizei ergreift oder veranlasst sofortige Schutz- und Rettungsmassnahmen und leitet den Einsatz, bis der Gemeindeführungsstab seine Tätigkeit aufgenommen hat.

2. Sie kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizeiwesens gestatten, dass ihre Polizei die Einsätze gemäss Absatz 1 leitet.

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