Art. 12 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 2. Kanton
Art. 12 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 2. Kanton
1. Dem Kanton obliegen in der besonderen Lage folgende Aufgaben und Zuständigkeiten
a) Herstellen und Sicherstellen der Kommunikationsverbindungen mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes und den Gemeindeführungsstäben;
b) gemeindeübergreifende Lagebeurteilung;
c) Information der Gemeinden und der Öffentlichkeit;
d) Beratung der Gemeindevorstände und der Gemeindeführungsstäbe;
e) Unterstützung der Gemeinden auf deren Gesuch hin mit seinen Führungs- und Einsatzkräften;
f) Zuweisung und Führung der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte unter Berücksichtigung der Schadenintensität und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Gemeinden;
g) Steuerung und Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel der Partner des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;
h) Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder im grenznahen Ausland.
2. Die Regierung ist dafür zuständig, eine Lage als besonders im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen und für beendet zu erklären.
3. Sie kann den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund oder dem benachbarten Ausland kantonale Mittel zur Bewältigung von Ereignissen der besonderen Lage zur Verfügung stellen.