Art. 11 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Aufgaben und Zuständigkeiten 1. Gemeinden
Art. 11 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Aufgaben und Zuständigkeiten 1. Gemeinden
1. Die Gemeinden sind zuständig für die Bewältigung von Ereignissen der besonderen Lage auf ihrem Gemeindegebiet.
2. Ihnen obliegen in der besonderen Lage insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten
a) unverzügliche Einberufung des Gemeindeführungsstabs;
b) Lagebeurteilung;
c) Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zum Schutz, zur Rettung und zur Betreuung der Bevölkerung, die auf das Ereignis abgestimmt sind ;
d) Herstellen und Sicherstellen der Kommunikationsverbindungen mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes und dem kantonalen Führungsstab;
e) Organisation der Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, Wasser, Energie;
f) Organisation von Massnahmen zur Wiederherstellung der normalen Lage.
3. Sie leisten einander in der besonderen Lage Hilfe und unterstützen sich gegenseitig.
4. Soweit die eigenen Mittel und diejenigen der Nachbargemeinden nicht ausreichen, können sie beim Kanton um weitere Mittel nachsuchen.
5. Sie stellen dem Kanton die für den Einsatz der nachgesuchten Mittel erforderlichen Räume, Gebäude oder Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung.