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Art. 10 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - 2. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens

Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
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Art. 10 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · 2. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens

1. Die öffentlichen Spitäler haben Notfallorganisationen für die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen vorzubereiten und zu unterhalten.

2. Der Kanton ist befugt, die Notfallorganisation der öffentlichen Spitäler zu überprüfen. Bei unzureichender Notfallorganisation kann er entsprechende Ergänzungen anordnen.

3. Spitäler, die über eine sanitätsdienstliche Schutzanlage verfügen, haben deren Betriebsbereitschaft gemäss den Vorgaben des Kantons sicherzustellen.

4. Spitäler, Kliniken, Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte können

a) dazu verpflichtet werden, die von Bund und Kanton zugeteilten oder beschafften Arzneimittel und Medizinprodukte einzulagern und zu bewirtschaften;

b) bei sich abzeichnenden ausserordentlichen Lagen dazu verpflichtet werden, ausreichende Vorräte der von Bund und Kanton bezeichneten Arzneimittel und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften.

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