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Art. 1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Zweck des Bevölkerungsschutzes

Allgemeines
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Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Zweck des Bevölkerungsschutzes

1. Der Bevölkerungsschutz bezweckt, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu schützen durch

a) Planung, Vorbereitung sowie Umsetzung von Schutzmassnahmen und Hilfeleistungen;

b) Sicherstellung der zivilen Führungsfähigkeit;

c) Schutz, Rettung und Betreuung im Ereignisfall.

2. Er trägt zur Begrenzung von Schäden im Ereignisfall und zur Bewältigung von Schäden nach einem Ereignis bei.

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