630.000
BSGLPPLCPP
CH-GR
Art. 1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Zweck des Bevölkerungsschutzes
Allgemeines
Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Zweck des Bevölkerungsschutzes
1. Der Bevölkerungsschutz bezweckt, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu schützen durch
a) Planung, Vorbereitung sowie Umsetzung von Schutzmassnahmen und Hilfeleistungen;
b) Sicherstellung der zivilen Führungsfähigkeit;
c) Schutz, Rettung und Betreuung im Ereignisfall.
2. Er trägt zur Begrenzung von Schäden im Ereignisfall und zur Bewältigung von Schäden nach einem Ereignis bei.