Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EGzWPEG) - Amt für Militär und Zivilschutz
Art. 1 EGzWPEG · Amt für Militär und Zivilschutz
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für
a) die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe;
b) die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stundung der Ersatzabgabe;
c) die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;
d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung sowie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;
e) den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe;
f) die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen;
g) die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe;
h) die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre;
i) die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung von Ratenzahlungen.