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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EGzWPEG) - Amt für Militär und Zivilschutz

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Art. 1 EGzWPEG · Amt für Militär und Zivilschutz

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für

a) die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe;

b) die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stundung der Ersatzabgabe;

c) die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;

d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung sowie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;

e) den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe;

f) die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen;

g) die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe;

h) die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre;

i) die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung von Ratenzahlungen.

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