Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EGzWPEG) - Amt für Militär und Zivilschutz (EGZWPEG)
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für
a) die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe;
b) die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stundung der Ersatzabgabe;
c) die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;
d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung sowie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;
e) den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe;
f) die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen;
g) die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe;
h) die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre;
i) die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung von Ratenzahlungen.
1. Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, gelangen die Verfahrensvorschriften des kantonalen Steuergesetzes zur Anwendung.
1. Das Obergericht ist zuständig für
a) die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Amtes;
b) die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlass- und Stundungsentscheide des Amtes;
c) die Beurteilung von Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen des Amtes;
d) den Erlass einer Schriftensperre.
2. Das Gesuch um Erlass einer Schriftensperre wird im einzelrichterlichen Verfahren behandelt.