618.200
CH-GR
Art. 5 Reglement für die Integrationskommission - Sitzungen
Art. 5 Reglement für die Integrationskommission · Sitzungen
1. Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.
2. Die Kommission tritt auf Einladung der oder des kantonalen Integrationsdelegierten zusammen oder wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung beantragen.
3. Traktanden sind bis zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin beim Sekretariat der Fachstelle Integration einzureichen.
4. Die Einladung ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen.
5. Dringende Geschäfte sowie Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.