Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.200 CH-GR

Art. 5 Reglement für die Integrationskommission - Sitzungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Reglement für die Integrationskommission · Sitzungen

1. Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.

2. Die Kommission tritt auf Einladung der oder des kantonalen Integrationsdelegierten zusammen oder wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung beantragen.

3. Traktanden sind bis zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin beim Sekretariat der Fachstelle Integration einzureichen.

4. Die Einladung ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen.

5. Dringende Geschäfte sowie Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.

← Art. 4 Reglement für die Integrationskommission Aufgaben Art. 6 Reglement für die Integrationskommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →