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Art. 2 Reglement für die Integrationskommission - Zusammensetzung, Wahl

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Art. 2 Reglement für die Integrationskommission · Zusammensetzung, Wahl

1. Die Integrationskommission besteht aus maximal zwanzig Mitgliedern.

2. Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist auf eine paritätisch ausgewogene regionale und sprachliche Vertretung sowie auf eine angemessene Einbindung der ausländischen Wohnbevölkerung zu achten.

3. Der oder die kantonale Integrationsdelegierte hat von Amtes wegen den Vorsitz der Integrationskommission inne. Die Integrationskommission wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

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