Gesuche um erstmalige Erteilung von Bewilligungen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Für die Überprüfung von Gesuchen werden je Gesuch folgende Gebühren erhoben
a) Aufenthaltsbewilligungen: Fr. 200.-
b) Kurzaufenthaltsbewilligungen: Fr. 100.-
c) Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung
1. betreffend die erste Person: Fr. 80.-
2. für jede weitere Person: Fr. 30.-
1. Für Gesuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um Verlängerung oder Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird eine Gebühr von 80 Franken je Gesuch erhoben.
1. Bei besonders aufwendigen Fällen im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung oder mit der Verlängerung oder Erneuerung von Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.
1. Die Gebühren für weitere Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.
1. Der Gebührentarif für die arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen vom 20. Dezember 1994 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.