618.150
CH-GR
Art. 8 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
Erlass und Herabsetzung der Gebühren
Art. 8 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
1. Der Erlass der Kanzleigebühr liegt im Ermessen der bezugsberechtigten Amtsstelle.