Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.150 CH-GR

Art. 8 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

Erlass und Herabsetzung der Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

1. Der Erlass der Kanzleigebühr liegt im Ermessen der bezugsberechtigten Amtsstelle.

← Art. 7 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung Gebühren Art. 9 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →