Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.150 CH-GR

Art. 7 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

Erlass und Herabsetzung der Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

1. Die Leitung der Dienststelle ist ermächtigt, in begründeten Fällen die Herabsetzung oder den Erlass der kantonalen Gebühr zu verfügen, wenn besondere Umstände dies nahelegen.

2. Bei gänzlichem Erlass der kantonalen Gebühr fällt der Gemeindeanteil ebenfalls dahin.

← Art. 4 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung Gebühren Art. 8 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →