618.150
CH-GR
Art. 7 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
Erlass und Herabsetzung der Gebühren
Art. 7 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
1. Die Leitung der Dienststelle ist ermächtigt, in begründeten Fällen die Herabsetzung oder den Erlass der kantonalen Gebühr zu verfügen, wenn besondere Umstände dies nahelegen.
2. Bei gänzlichem Erlass der kantonalen Gebühr fällt der Gemeindeanteil ebenfalls dahin.