618.150
CH-GR
Art. 4 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
Aufteilung der Gebühren
Art. 4 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
1. Der Aufenthaltsgemeinde wird für ihre Funktion als Ortspolizei ein Viertel der Bewilligungsgebühren gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Gebührenverordnung AIG zugesprochen.
2. Bei der Berechnung des Gebührenanteils der Gemeinden sind vorgängig von der Bewilligungsgebühr 5 Franken als Anteil der ZEMIS-Gebühren abzuziehen.