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Art. 4 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

Aufteilung der Gebühren
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Art. 4 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

1. Der Aufenthaltsgemeinde wird für ihre Funktion als Ortspolizei ein Viertel der Bewilligungsgebühren gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Gebührenverordnung AIG zugesprochen.

2. Bei der Berechnung des Gebührenanteils der Gemeinden sind vorgängig von der Bewilligungsgebühr 5 Franken als Anteil der ZEMIS-Gebühren abzuziehen.

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