618.150
CH-GR
Art. 3 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
Aufteilung der Gebühren
Art. 3 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
1. Die Bewilligungsgebühren fallen, unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen, dem Kanton zu.