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Art. 3 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

Aufteilung der Gebühren
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Art. 3 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

1. Die Bewilligungsgebühren fallen, unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen, dem Kanton zu.

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