618.150
CH-GR
Art. 1 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
Gebühren
Art. 1 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung
1. Als kantonale Gebühren für Ausländer werden insbesondere erhoben
a) die Höchstansätze des Bundes, wo solche für Bewilligungen, Verfügungen oder Amtshandlungen vorgesehen sind
b) * für die provisorische Bewilligung des Stellen-, Berufs- und Kantonswechsels: Fr. 40.-
c) * ...
d) * ...
e) * für die Zustimmung oder Ablehnung der Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA in eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA, einer Daueraufenhaltsbewilligung EU/EFTA in eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und einer Jahres- in eine Niederlassungsbewilligung: Fr. 35.-