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Art. 1 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

Gebühren
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Art. 1 Gebührentarif zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

1. Als kantonale Gebühren für Ausländer werden insbesondere erhoben

a) die Höchstansätze des Bundes, wo solche für Bewilligungen, Verfügungen oder Amtshandlungen vorgesehen sind

b) * für die provisorische Bewilligung des Stellen-, Berufs- und Kantonswechsels: Fr. 40.-

c) * ...

d) * ...

e) * für die Zustimmung oder Ablehnung der Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA in eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA, einer Daueraufenhaltsbewilligung EU/EFTA in eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und einer Jahres- in eine Niederlassungsbewilligung: Fr. 35.-

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