Gebühren
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Als kantonale Gebühren für Ausländer werden insbesondere erhoben
a) die Höchstansätze des Bundes, wo solche für Bewilligungen, Verfügungen oder Amtshandlungen vorgesehen sind
b) * für die provisorische Bewilligung des Stellen-, Berufs- und Kantonswechsels: Fr. 40.-
c) * ...
d) * ...
e) * für die Zustimmung oder Ablehnung der Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA in eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA, einer Daueraufenhaltsbewilligung EU/EFTA in eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und einer Jahres- in eine Niederlassungsbewilligung: Fr. 35.-
1. Die Kanzleigebühren betragen
a) * für das Nachsenden der Schriften an ohne Abmeldung weggezogene ausländische Staatsangehörige, die Ausstellung fremdenpolizeilicher Bescheinigungen auf Verlangen, die Visierung einer Verpflichtungserklärung, die Abhebung des Passes ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, das Inkasso bei Nichteinlösung von Gebührennachnahmen, die Mahnungen: Fr. 25.-
b) * für dringliche Amtshandlungen: Fr. 35.-
1. Die Bewilligungsgebühren fallen, unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen, dem Kanton zu.
1. Der Aufenthaltsgemeinde wird für ihre Funktion als Ortspolizei ein Viertel der Bewilligungsgebühren gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Gebührenverordnung AIG zugesprochen.
2. Bei der Berechnung des Gebührenanteils der Gemeinden sind vorgängig von der Bewilligungsgebühr 5 Franken als Anteil der ZEMIS-Gebühren abzuziehen.
1. Die Leitung der Dienststelle ist ermächtigt, in begründeten Fällen die Herabsetzung oder den Erlass der kantonalen Gebühr zu verfügen, wenn besondere Umstände dies nahelegen.
2. Bei gänzlichem Erlass der kantonalen Gebühr fällt der Gemeindeanteil ebenfalls dahin.
1. Der Erlass der Kanzleigebühr liegt im Ermessen der bezugsberechtigten Amtsstelle.
1. Dieser Gebührentarif tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Er ersetzt den Gebührentarif der Regierung vom 6. Juli 1987.