618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Anmeldung und Inkasso
Verfahren um Erteilung von Bewilligungen zum Aufenthalt
Art. 9 RVzEGzAAG · Anmeldung und Inkasso
1. Die Gemeinden überprüfen bei der Anmeldung die Identität der ausländischen Person.
2. Sie händigen die Ausweise den ausländischen Personen aus und sind in der Regel für das Inkasso besorgt.