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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Anmeldung und Inkasso

Verfahren um Erteilung von Bewilligungen zum Aufenthalt
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Art. 9 RVzEGzAAG · Anmeldung und Inkasso

1. Die Gemeinden überprüfen bei der Anmeldung die Identität der ausländischen Person.

2. Sie händigen die Ausweise den ausländischen Personen aus und sind in der Regel für das Inkasso besorgt.

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