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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Gesuche von Personen im Ausland

Verfahren um Erteilung von Bewilligungen zum Aufenthalt
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Art. 7 RVzEGzAAG · 2. Gesuche von Personen im Ausland

1. Gesuche von Personen, die sich im Ausland aufhalten, sind in der Regel beim Amt einzureichen.

2. Familiennachzugsgesuche sind bei der Wohnortsgemeinde der gesuchstellenden Person einzureichen.

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