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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Arbeitsmarktbehörde

Zuständigkeiten
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Art. 5 RVzEGzAAG · Arbeitsmarktbehörde

1. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist die zuständige Arbeitsmarktbehörde.

2. Die Arbeitsmarktbehörde kann dem Amt mit Vereinbarung Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.

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