618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Arbeitsmarktbehörde
Zuständigkeiten
Art. 5 RVzEGzAAG · Arbeitsmarktbehörde
1. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist die zuständige Arbeitsmarktbehörde.
2. Die Arbeitsmarktbehörde kann dem Amt mit Vereinbarung Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.