618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 48 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Bundesrechtliche Rückkehrhilfe
Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
Art. 48 RVzEGzAAG · Bundesrechtliche Rückkehrhilfe
1. Liegen die Voraussetzungen für die Ausrichtung der bundesrechtlichen Rückkehrhilfe vor, stellt das Amt einen Antrag beim Bund.
2. Die ausländischen Personen haben keinen Anspruch auf eine Antragstellung für die Ausrichtung einer bundesrechtlichen Rückkehrhilfe.