Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.110 RVZEGZAAGOLADLSA CH-GR

Art. 48 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Bundesrechtliche Rückkehrhilfe

Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 RVzEGzAAG · Bundesrechtliche Rückkehrhilfe

1. Liegen die Voraussetzungen für die Ausrichtung der bundesrechtlichen Rückkehrhilfe vor, stellt das Amt einen Antrag beim Bund.

2. Die ausländischen Personen haben keinen Anspruch auf eine Antragstellung für die Ausrichtung einer bundesrechtlichen Rückkehrhilfe.

← Art. 47 RVzEGzAAG Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Amt für Migration und Zivilrecht 1. Grundsatz Art. 50 RVzEGzAAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →