618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 5. Rückforderung
Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
Art. 47 RVzEGzAAG · 5. Rückforderung
1. Ausländische Personen, die nach der Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht ausreisen oder wieder in die Schweiz einreisen, haben die ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten.