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Art. 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 5. Rückforderung

Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
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Art. 47 RVzEGzAAG · 5. Rückforderung

1. Ausländische Personen, die nach der Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht ausreisen oder wieder in die Schweiz einreisen, haben die ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten.

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