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Art. 46 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 4. Gewährung und Ausrichtung

Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
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Art. 46 RVzEGzAAG · 4. Gewährung und Ausrichtung

1. Das Amt entscheidet nach freiem Ermessen über die Gewährung von Rückkehrhilfe.

2. Das Verfahren um Gewährung und Ausrichtung der kantonalen Rückkehrhilfe richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Bundes über die Rückkehrhilfe.

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