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Art. 45 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 3. Ausschluss

Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
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Art. 45 RVzEGzAAG · 3. Ausschluss

1. Verweigert der Bund gemäss Asylgesetzgebung aufgrund eines persönlichen Verhaltens der ausländischen Person die bundesrechtliche Rückkehrhilfe ist die kantonale Rückkehrhilfe in der Regel ausgeschlossen.

2. Missbräuchliches Verhalten und Verweigerung der Mitwirkungspflicht führen zum Ausschluss von Rückkehrhilfe.

3. Die zugesicherte Rückkehrhilfe verfällt, wenn die ausländische Person ohne entschuldbaren Grund nicht pflichtgemäss ausreist. Jede weitere Rückkehrhilfe ist ausgeschlossen.

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