618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 44 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Gegenstand
Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
Art. 44 RVzEGzAAG · 2. Gegenstand
1. Die Rückkehrhilfe beinhaltet die Ausrichtung von finanziellen oder materiellen Leistungen, wie beispielsweise die Übernahme der Ausreise- und Vollzugskosten oder die Abgabe von lebenswichtigen Medikamenten.