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Art. 44 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Gegenstand

Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
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Art. 44 RVzEGzAAG · 2. Gegenstand

1. Die Rückkehrhilfe beinhaltet die Ausrichtung von finanziellen oder materiellen Leistungen, wie beispielsweise die Übernahme der Ausreise- und Vollzugskosten oder die Abgabe von lebenswichtigen Medikamenten.

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