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Art. 43 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Kantonale Rückkehrhilfe 1. Grundsatz

Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
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Art. 43 RVzEGzAAG · Kantonale Rückkehrhilfe 1. Grundsatz

1. Zweck der Rückkehrhilfe ist die Förderung der selbstständigen, freiwilligen und pflichtgemässen Ausreise aus der Schweiz.

2. Als selbständige und freiwillige Rückkehr gilt, wenn die Ausreise aus der Schweiz aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer entsprechenden Verfügung erfolgt.

3. Die Rückkehrhilfe kann auch zur Förderung der Wiedereingliederung im Heimatstaat oder einem Drittstaat ausgerichtet werden.

4. Eine Mindestaufenthaltsdauer ist für die Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht notwendig.

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