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Art. 42 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Ausreise- und Vollzugskosten

Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
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Art. 42 RVzEGzAAG · Ausreise- und Vollzugskosten

1. Die Ausreise- und Vollzugskosten werden ausreisepflichtigen Personen vollständig auferlegt.

2. Bei der Ausreise vorhandene Barmittel können bis zur Höhe eines angemessenen Zehrgeldes abgenommen werden.

3. Das Amt entscheidet bei der Leistung einer kantonalen Rückkehrhilfe nach freiem Ermessen über die Auferlegung der Ausreise- und Vollzugskosten.

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