618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 3. Kosten
Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs
Art. 41 RVzEGzAAG · 3. Kosten
1. Für die Unterbringung und die Betreuung richtet der Kanton 60 Prozent der vom Bund geleisteten Globalpauschalen an die Unterbringungsgemeinde aus.
2. Die Kosten für die Kollektivkrankenversicherung werden durch den Kanton getragen.