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Art. 40 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Aufnahmepflicht

Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs
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Art. 40 RVzEGzAAG · 2. Aufnahmepflicht

1. Bei Fehlen von genügend Kollektivzentren weist das Amt den Gemeinden Personen des Asylbereichs zur Unterbringung und Betreuung zu.

2. Die Zuweisungen der Personen erfolgt im Verhältnis zur Einwohnerzahl der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres.

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