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Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Unterbringung, Betreuung und Unterstützung durch die Gemeinden 1.Grundsatz

Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs
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Art. 39 RVzEGzAAG · Unterbringung, Betreuung und Unterstützung durch die Gemeinden 1.Grundsatz

1. Für die Unterbringung, Betreuung und finanzielle Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einem über siebenjährigen Aufenthalt, von anerkannten Flüchtlingen und von ausländischen Personen ausserhalb des Asylrechts sind die Gemeinden zuständig.

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