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Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 3. Finanzieller Ausgleich

Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs
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Art. 37 RVzEGzAAG · 3. Finanzieller Ausgleich

1. Ein finanzieller Ausgleich wird der Gemeinde nur gewährt, wenn die durch ein Kollektivzentrum entstehenden übermässigen finanziellen Belastungen nicht auf andere Weise refinanziert werden können.

2. Als übermässig gelten die Belastungen, wenn die notwendigen Ausgaben in den jeweiligen Bereichen eine Erhöhung von mindestens zehn Prozent zur Folge haben.

3. Es werden höchstens dreiviertel der übermässigen finanziellen Belastung ausgeglichen.

4. Gesuche um einen finanziellen Ausgleich sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen.

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