Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Unterbringung durch den Kanton 1. Grundsatz
Art. 35 RVzEGzAAG · Unterbringung durch den Kanton 1. Grundsatz
1. Die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs erfolgt in der Regel durch das Amt.
2. Für die Unterbringung werden folgende Kategorien von Kollektivzentren betrieben
a) Erstaufnahmezentren
b) Transitzentren
c) Ausreisezentren
d) Minimalzentren
3. Asylsuchende mit hängigem Verfahren, vorläufig aufgenommene Personen, die sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, sowie Schutzbedürftige werden in der Regel in Erstaufnahmezentren, Transitzentren oder Minimalzentren untergebracht, sofern sie wirtschaftlich unselbständig sind.
4. Personen des Asylbereichs, die ihren Ausreisepflichten nicht nachkommen und nicht ausgeschafft werden können, werden in Ausreisezentren untergebracht, sofern sie die Voraussetzungen für Nothilfe erfüllen. In den Ausreisezentren wird einzig die gesetzliche Nothilfe gewährt.