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Art. 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Kooperation

Integration - Integrationsförderung von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen
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Art. 34 RVzEGzAAG · Kooperation

1. Die vom Integrationskonzept für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sind verpflichtet, mit dem Amt zu kooperieren, die angeforderten Dokumente herauszugeben und deren Anträge umzusetzen.

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