618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Integrationspauschale
Integration - Integrationsförderung von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen
Art. 33 RVzEGzAAG · Integrationspauschale
1. Das Amt hat die Integrationspauschale gemäss dem von der Regierung erlassenen Integrationskonzept für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen zweckgebunden zu verwenden.
2. Massnahmen und Projekte zur Förderung des Erwerbs einer Kantonssprache und der beruflichen Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen sind nach Möglichkeit mit bestehenden Integrationsprojekten und -massnahmen zu koordinieren.
3. Das Amt überprüft die eingeleiteten Integrationsprojekte und -massnahmen auf deren Wirksamkeit und Nachhaltigkeit.
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