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Art. 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Gemeindebeiträge

Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
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Art. 32 RVzEGzAAG · Gemeindebeiträge

1. Das Amt fordert jährlich die Gemeindebeiträge im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres gestützt auf die Einwohnerzahl des Vorjahres ein.

2. Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die jährliche Statistik der ständigen Wohnbevölkerung per 31. Dezember des Bundesamtes für Statistik massgeblich.

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