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Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 6. Modalitäten der Auszahlung

Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
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Art. 31 RVzEGzAAG · 6. Modalitäten der Auszahlung

1. Finanzielle Beiträge bis 5000 Franken werden im Zeitpunkt der Gewährung ausbezahlt.

2. Einmalige finanzielle Beiträge über 5000 Franken werden grundsätzlich wie folgt ausbezahlt

a) 80 Prozent im Zeitpunkt der Gewährung oder im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres;

b) den Rest nach Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.

3. Wiederkehrende finanzielle Beiträge über 5000 Franken werden wie folgt ausbezahlt

a) 80 Prozent im Zeitpunkt der Gewährung und im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres;

b) den Rest nach Genehmigung des Zwischen- oder Schlussberichtes sowie der Jahres- oder Schlussabrechung.

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